Sie bekommen eine Geschenkgutschein im Wert über 44 Euro brutto inkl. der Mwst.
Der Einkaufsgutschein für alle deine Freunde, Bekannte oder deine Familie. Mit dem Gutschein von Chef Collection. Nach dem Einkauf erhälst du deinen Gutschein per Post in einem Briefumschlag oder als GutscheinCode per Email. Mit diesem Geschenkgutschein kann der Beschenkte jederzeit im Onlineshop einkaufen gehen.
Nutzen Sie bei Mitarbeitergeschenken die Sachzuwendungsfreigrenze
Die einfachste Variante, abgabenfreie Incentives zu gestalten, ist die Sachzuwendungsfreigrenze von 44 EUR pro Monat und Mitarbeiter. Laut Einkommensteuergesetz sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Aufgrund der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird die Steuerfreiheit auch für die Sozialversicherung übernommen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).
Zusätzlich zu diesem Monatswert von 44 EUR bleiben auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu 60 EUR steuerfrei, wenn sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses an Mitarbeiter ausgegeben werden. Steuerlich gehören sie zum Sammelbegriff der Aufmerksamkeiten.
Als persönlicher Anlass gilt z. B. der Geburtstag, das Mitarbeiterjubiläum oder die Geburt eines Kindes. Auch der Blumenstrauß als Willkommensgruß nach längerer Erkrankung fällt darunter.
Vorteil: Beide Freigrenzen haben nichts miteinander zu tun, sie können nebeneinander ausgeschöpft werden und werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Bei der Sachzuwendungsfreigrenze von 44 EUR handelt es sich um einen Monatswert. Der Anlass der steuerfreien Zuwendung an den Arbeitnehmer spielt dabei keine Rolle. Man kann diese Freigrenze jeden Monat ausnutzen – und zwar durchaus als Belohnung. Gleichzeitig kann der Mitarbeiter zum persönlichen Ereignis einen Sachbezug bis zu 60 EUR abgabenfrei erhalten. Wer innerhalb eines Monats Geburtstag und Hochzeit hat, kann daher 2 Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 60 EUR erhalten (R 19.6 LStR). Die Steuerfreistellung für Aufmerksamkeiten führt in der Sozialversicherung zur Abgabenfreiheit (§ 1 Abs. 1 Nummer 1 SvEV).